A) Förderprogramme des LSB Niedersachsen
1. „Aktiv über den Winter“ (ACHTUNG: MITTEL BEREITS AUSGESCHÖPFT/5.2.)
Befristet vom 4. Januar – 28. Februar 2021
Förderfähig sind Zuschüsse bis max. 600 Euro für …
Das Antragsformular ist online verfügbar.
Wichtig zu beachten: Keine Ausgaben vor Bewilligung und nur bis zum 28.02.2021
2. Corona-Sonderprogramm für Sportorganisationen des Landes Niedersachsen über den LandesSportBund Niedersachsen ab Frühjahr 2021
Fördersumme maximal 50.000 Euro
Der Antrag wird ausschließlich über das Intranet des LSB gestellt.
B) Förderprogramme des Landes Niedersachsen
1. Digitalbonus.Vereine.Niedersachsen
Antragsberechtigt sind eingetragene Vereine im Sinne des § 21 BGB oder ähnliche Einrichtungen mit einem ideellen, musischen, kulturellen, sportlichen, ökologischen oder sozialen Zweck.
Förderfähig sind alle notwendigen Ausgaben für Investitionen zur Förderung der Digitalisierung von Produkten, Dienstleistungen oder Prozessen sowie der Verbesserung der IT-Sicherheit. Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Kundenportal der NBank. Zusätzlich ist eine Übermittlung auf dem Postweg notwendig.
Infos und Antragsformulare:
https://www.nbank.de/Unternehmen/Investition- Wachstum/Digitalbonus.Vereine.Niedersachsen/index.jsp
2. Niedersachsen-Schnellkredit für gemeinnützige Organisationen
Für gemeinnützige Organisationen in Niedersachsen die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben, jedoch strukturell gesund sind.
Infos und Antragsformulare:
https://www.nbank.de/Unternehmen/Investition-Wachstum/Niedersachsen-Schnellkredit- gemeinn%C3%BCtzige-Organisationen/index.jsp
3. ggf. interessant: Niedersächsisches Corona-Sonderprogramm für Jugend- und Familienbildung und -erholung
Förderangebot des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie
Ggf. interessant für Sportorganisationen, insofern sie auf Landesebene anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach § 12 SGB VIII sind.
Billigkeitsleistungen können erbracht werden:
Antragsfrist endet am 31.05.2021
Infos und Antragsformulare:
https://soziales.niedersachsen.de/startseite/kinder_jugend_familie/corona_sonderprogramm_ fur_jugend_und_familienbildung/corona-sonderprogramm-191715.html
C) Förderprogramme des Bundes
1. Corona-Überbrückungshilfen der Bundesregierung
Corona Soforthilfen für Vereine, gemeinnützige Einrichtungen sind förderfähig.
a) Überbrückungshilfe II
Bis zum Ende des Jahres 2020 haben sowohl KMUs als auch gemeinnützige Organisationen die Chance von dem Förderprogramm „Überbrückungshilfe Phase 2“ von Bund und Ländern zu profitieren – Träger ist hier das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi). Hierbei können die Organisationen je nach Umsatzeinbuße bis zu 80% erstattet bekommen.
Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe finden Sie hier:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
Das Programm umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden – dürfen allerdings ausschließlich durch Steuerberatende, Wirtschaftsprüfende, vereidigte Buchprüfende sowie Rechtsanwälte eingereicht werden. Die hierfür anfallenden Kosten werden im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig erstattet.
Die Antragsfrist endet am 31. März 2021.
Es gelten folgende Fördersätze:
Ferner gelten folgende Eintrittsschwellen für Überbrückungshilfen: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder:
Förderfähig sind ausdrücklich auch gemeinnützige Einrichtungen jeder Rechtsform, die wirtschaftlich tätig sind, d.h. dauerhaft am Markt auftreten.
Besonderheiten bei gemeinnützigen Unternehmen:
Private gemeinnützige Unternehmen (i.S.d. §§ 51 ff AO) sind unabhängig von ihrer Rechtsform antragsberechtigt. Bei diesen Unternehmen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen abgestellt. Die Einnahmen umfassen die am Markt erzielten Umsätze, Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand.
Antragsberechtigt ist jeder Verein, der mindestens einen Minijobber beschäftigt.
Bewilligungsstellen der Länder
Nachdem Anträge auf Soforthilfen für Vereine im bundesweiten Online-Antragsportal eingegangen sind, werden sie automatisch an die zuständigen Bewilligungsstellen in den Bundesländern übermittelt. Die Antragsbearbeitung erfolgt dann auf Länderebene. In Niedersachsen ist die NBank Bewilligungsstelle.
Die Überbrückungshilfen des Bundes werden weiter verlängert und angepasst zur Überbrückungshilfe III:
Zur Überbrückungshilfe III gehört dann auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbständige“. Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen. Die Laufzeit der Überbrückungshilfe III ist vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021. Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können zudem für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Eine Antragsstellung ist aktuell noch nicht möglich.
b) November- und Dezemberhilfe
Antragsfrist: 30. April 2021
Mit der Novemberhilfe / Dezemberhilfe werden Zuschüsse im Zeitraum der Schließung in Höhe von 75% des entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November / Dezember 2019 gewährt. Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November / Dezember 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
Die Antragstellung der Novemberhilfe / Dezemberhilfe erfolgt daher unabhängig von der Überbrückungshilfe auf folgender Plattform:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/novemberhilfe.html
Antragsberechtigt sind:
Anträge können über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss auch hierbei erfolgen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder steuerberatenden Rechtsanwalt.
Infos und Antragstellung: https://www.nbank.de/Blickpunkt/Uebersicht-der-Hilfsprogramme/November-und- Dezemberhilfe/index.jsp
D) Corona Soforthilfen von unabhängigen Initiativen
1. KfW-Schnellkredit 2020
(seit 9.11. ohne Mindestanzahl für Mitarbeiter)
Träger ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bei ausschließlicher Beantragung über Hausbanken (Geschäftsbanken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken).
Wer wird gefördert?
Wie wird gefördert? Der Kredit kommt mit einer 100% Haftungsfreistellung der Hausbank ohne Risikoprüfung durch die Hausbank. Gefördert werden Betriebsmittel-Ausgaben und Investitionen und die Kredithöhe ist auf 25% des Umsatzes aus 2019 beschränkt und beträgt bei:
Weitere Infos: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern- Festigen/Foerderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/