Informationen zum Umgang mit den Corona-Einschränkungen des Landkreis Verden: Gute Zusammenfassung der Situation (Stand 29.4.2020)

Bei der Sammlung von Informationen arbeitet der SVN auch mit anderen Verbänden zusammen, z.B. sehr eng auch mit dem DMYV Bremen und dessen Vorsitzenden, Herrn Michael Brassat.

Diese hat vom Landkreis Verden eine gute Darstellung der Vorgaben der Landesregierung zum Segelsport (Stand 29.4.20) erhalten, die wir hier gerne abdrucken. Ein ausdrückliches Danke Schön nochmal an Michael Brassat!

Sehr geehrter Herr Brassat,

aufgrund Ihrer Anfrage und vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Auslegung der Nds. Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 in den niedersächsischen Landkreisen habe ich mich veranlasst gesehen, eine Abstimmung mit dem Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vorzunehmen. Die Antwort hat Ihnen das Nds. Sozialministerium bereits direkt zugesandt. Ich informiere jetzt alle Vereine, die bei mir angefragt haben. Diese Information übersende ich Ihnen hiermit ebenfalls zur Kenntnis, obwohl Ihnen bereits vieles bekannt ist.

Aufgrund der Aussagen des Ministeriums kann ich Ihnen folgendes mitteilen:

  • Nach Landesrecht sind die Sportanlagen (Sportstätten) und Zusammenkünfte in Vereinseinrichtungen gesperrt bzw. verboten. Das Vereinsgelände an sich gehört nicht dazu und darf betreten werden. Es ist jedoch erforderlich, darauf zu achten, dass dies nicht in Gruppen und unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern geschieht.
  • Sportgeräte (z. B. Ruderboote) aus dem Bootshaus zu holen oder zurückzubringen stellt keinen Publikumsverkehr im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 5 dar. Der Zutritt für diese Zwecke ist Einzelpersonen, notfalls einer weiteren Person, die Hilfestellung beim Transport leisten muss, somit erlaubt. Auch dabei ist der Mindestabstand einzuhalten.
  • Toilettenanlagen in einem Vereinsheim dürfen unter der Voraussetzung, dass fließendes Wasser, Seife und Einmalhandtücher sowie Handdesinfektionsmittel zur Verfügung stehen, genutzt werden. Die Toilettenanlage ist täglich zu kontrollieren, zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Das Vereinsheim darf im Übrigen (einschl. evtl. vorhandener Duschen) nicht genutzt werden.
  • Das Arbeiten der einzelnen Eigner an ihren Privatbooten an Land ist erlaubt. Es gelten die Vorgaben für den öffentlichen Raum (max. Zweiergruppen und Wahrung des Mindestabstands).
  • Das Einbringen sowie das Betreten der Steganlagen und Boote ist unter den vorgenannten Bedingungen erlaubt.
  • Für die Boote gilt im öffentlichen Raum das gleiche wie für KFZ. Auf dem Boot darf sich die Eigentümerin bzw. der Eigentümer, ihre bzw. seine Angehörigen oder Haushaltszugehörige aufhalten. Bei allen anderen ist der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. In Bezug auf Übernachtungen an Bord gilt das gleiche wie für Zweit- oder Nebenwohnung.
  • Das Fahren mit dem Boot ist erlaubt, weil es sich bei Gewässern nicht um Sportanlagen oder Sportstätten handelt (Ausnahme: Regattafelder)

Ich hoffe, dass damit die von Ihnen insgesamt aufgeworfenen Fragen ausreichend beantwortet sind.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage:
XXXX

Landkreis Verden
Der Landrat
Verwaltungsdienst Veterinärdienst und Gesundheit

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