Stellungnahme des Lds. Niedersachsen zur Fragestellung Einzelsegeln erlaubt?

Auf Anfrage eines aktiven Seglers vom Steinhuder Meer zur Fragestellung, ob im Sinne der Verordnungen des Landes Niedersachsen das Segeln alleine nicht im Sinne des Individualsports zu sehen ist, ist folgende Rückinformation vom Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung übermittelt worden:

Sehr geehrter Herr XXX,

vielen Dank für Ihre Zuschrift. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass bei der Vielzahl der hier täglich eingehenden Anfragen zum Corona-Geschehen (COVID-19) eine frühere Beantwortung nicht möglich war.
Die Niedersächsische Landesregierung ergreift angesichts der Corona-Epidemie alle erforderlichen Maßnahmen, um die Ausbreitung an einer Erkrankung an COVID-19 in der Bevölkerung einzudämmen. Aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens werden die zu treffenden Maßnahmen seitens des Landes und der örtlich zuständigen Behörden ständig an die aktuelle Situation angepasst.

Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 5 der beigefügten Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte (VO) in der Fassung vom 02.04.20 ist die sportliche Betätigung im Freien unter den Voraussetzungen des § 2 (u. a. Zusammenkunft von max. zwei Personen, Einhaltung des Mindestabstands 1,5 Meter von Mensch zu Mensch) zulässig.
Es spricht also nichts dagegen, wenn Sie alleine segeln gehen unter der Beachtung der o. g. Vorschrift. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass gem. § 1 Abs. 5 Nr. 1 der VO Zusammenkünfte in Vereinseinrichtungen verboten sind.

Mit freundlichen Grüßen Im Aufträge
XXXX
Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
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