Stellungnahme des Segler-Verbandes Niedersachsen zur neuen Nordsee-Befahrensverordnung

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat heute (27.04.2023) die neue Nordsee-Befahrensverordnung (NordSBefV) veröffentlicht, die damit offiziell in Kraft getreten ist (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/113/VO.html).

Der Segler-Verband Niedersachsen begrüßt grundsätzlich die neue Verordnung und erkennt an, dass in vielen Bereichen auch durch intensive Diskussion mit den örtlichen Wassersportlern annehmbare Kompromisse erzielt werden konnten. Der Segler-Verband Niedersachsen steht – auch aus eigenem Interesse – zu dem Schutz des Wattenmeeres, der im § 2 des Gesetzes über den Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer so festgelegt wird, „dass die besondere Eigenart der Natur und Landschaft der Wattregion vor der niedersächsischen Küste einschließlich des charakteristischen Landschaftsbildes erhalten bleiben und vor Beeinträchtigungen geschützt werden soll.“  

Allerdings konnte bei der neuen Verordnung auch mit intensiver Unterstützung des Niedersächsischen Umweltministeriums (MU) im Hinblick auf das Trockenfallen im Bereich der Wattfahrwasser kein hinreichender Kompromiss erzielt werden. Die eingebrachte umfangreichere Möglichkeit eines Trockenfallens entlang von Fahrwassern, die sogenannte Korridorlösung, wurde vom BMDV nicht in die Verordnung aufgenommen. Die lokalen Segelvereine hatten die Korridorlösung vorgeschlagen, weil die Wattfahrwasser im Niedersächsischen Wattenmeer von den flach gehenden Booten als Alternative zur Fahrt durch die Küstenverkehrszone genutzt werden. Gerade bei stärkerem Seegang ist diese Route für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bedeutsam und insbesondere für die im Wattenmeer typischen flachgehenden Boote unverzichtbar. Dies ist im Übrigen keine neue Erkenntnis, sondern richtet sich an einer traditionellen Schifffahrtsroute aus, die für Jahrhunderte das Rückgrat für die kleine Küstenfahrt vom Ijsselmeer bis zur Elbe bildete.

Der Vorschlag entsprach im Übrigen auch den Regelungen im Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) §11:

Danach ist das Betreten der Ruhezone nur für folgende Zwecke erlaubt:

  1. zum vorübergehenden Aufenthalt der Besatzung von Sportbooten, die direkt neben einem die Ruhezone querenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung trocken gefallen sind, im Umkreis von 50 Metern um das Boot,

Wir als Segler und Nutzer des Wattenmeeres sollten aber diesem Vorschlag nicht nachtrauern. Die neue Segelsaison beginnt und wir sollten unseren Sport in der Natur genießen, eine Natur, die wir bekannterweise nur von der nächsten Generation geborgt haben.

Segler-Verband Niedersachsen e.V.

Ralf Kaiser
Umweltbeauftragter

Dr. Thomas Gote
1.Vorsitzender

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